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Erleichterte Bedingungen für privates Regionalfernsehen und Kabelnetze

Erleichterte Bedingungen für privates Regionalfernsehen und Kabelnetze

15.06.2012 Der Bundesrat entlastet die privaten Fernsehstationen mit Gebührenunterstützung und verändert das Verhältnis zwischen Gebühren und Eigenfinanzierung. Künftig müssen dem ausgerichteten Gebührenbetrag weniger selbst erwirtschaftete Gelder gegenüberstehen als bisher. Gleichzeitig leitet der Bundesrat den Ausstieg aus der analogen Verbreitung von TV-Programmen im Kabelnetz ein.


Bild: http://bern96.ch

Der Bundesrat hat den Eigenfinanzierungsanteil aller regionalen Fernsehstationen mit Service Public-Auftrag (Konzession) gesenkt: Neu kann 70 Prozent ihres Betriebsaufwands mit Gebührengeldern unterstützt werden - bis zu einem Maximalbetrag, der in der Konzession festgelegt ist. Bisher mussten die Stationen ihren Betrieb zu mindestens 50 Prozent selbst via Werbung oder Sponsoring finanzieren. Dieser Eigenfinanzierungsanteil hatte sich aufgrund der hohen Produktionskosten als zu hoch erwiesen.

Digitalisierung der Kabelnetze - Ausstieg aus der analogen Verbreitung

Die Nutzung analog verbreiteter TV-Programme ist im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung stark rückläufig. Kabelnetzunternehmen, die Fernsehprogramme analog und digital verbreiten, müssen jedoch bestimmte Programme weiterhin in beiden Formaten anbieten. Diese sogenannte Must-Carry-Plicht führt beim Ausbau der digitalen Angebote zunehmend zu Kapazitätsproblemen. Um die Digitalisierung zu fördern und die Kabelnetzunternehmen zu entlasten, hat der Bundesrat mit einer Änderung der RTVV die Grundlage für einen geordneten Ausstieg aus der analogen Technologie geschaffen: Das UVEK kann die Must-Carry-Pflicht im analogen Bereich schrittweise reduzieren, wenn ein hoher Anteil der Haushalte TV-Programme in digitaler Form nutzt. Dabei muss das UVEK eine Abwägung der Interessen des Publikums und der Kabelnetzunternehmen vornehmen.

Je nach Region besteht gegenwärtig für knapp zwanzig in- und ausländische Fernsehprogramme eine Verbreitungspflicht: sechs bis sieben SRG-Programme, die regionalen Fernsehprogramme mit Konzession in ihrem Versorgungsgebiet, acht ausländische Fernsehprogramme (z.B. ARTE, TV5, 3Sat) sowie die Programme mit einer Aufschaltverfügung (z.B. Schweizer Sportfernsehen). Mittelfristig ist eine vollständige Aufhebung der analogen Verbreitungspflicht vorgesehen.

Diese Änderungen erfolgen im Rahmen der Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV), die per 01. August 2012 in Kraft tritt.

adm

Kontakt:

Medienstelle Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

Tel. 032 327 55 50

Herausgeber:

Der Bundesrat

Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/

Generalsekretariat UVEK

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Bundesamt für Kommunikation

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