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Asbest: UBI hat Beschwerde gegen "La multinazionale delle vittime" abgewiesen

Asbest: UBI hat Beschwerde gegen "La multinazionale delle vittime" abgewiesen

04.02.2013 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen die von Radiotelevisione svizzera RSI ausgestrahlte Fernsehdokumentation "La multinazionale delle vittime" abgewiesen. Diese illustrierte die Problematik der Verarbeitung von Asbest aus Sicht der Opfer.


Foto: Harald Weber (user Hawedi, harald-weber.info - Lienz: Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported - Zur Originaldatei: http://commons.wikimedia.org

Am 08. September 2011 strahlte die RSI auf La 1 im Rahmen der Sendung "Falò" eine rund 55-minütige Dokumentation mit dem Titel "La multinazionale delle vittime" aus. Thematisiert wurde darin die Asbestverarbeitung und deren Auswirkungen auf die Arbeiter in den entsprechenden Fabriken in Italien. Dies geschah vor dem Hintergrund des - zum Zeitpunkt der Ausstrahlung noch laufenden - erstinstanzlichen Turiner Asbestprozesses gegen Repräsentanten der Eternit-Fabriken.

In der gegen die Sendung erhobenen Beschwerde wurde u.a. geltend gemacht, der Film sei manipulativ. Er habe sachliche Fehler enthalten und wesentliche Fakten unterschlagen. In der Dokumentation sei ausschliesslich die Sicht der Betroffenen zum Ausdruck gekommen. Das Publikum habe sich daher keine eigene Meinung bilden können. Das betreffe insbesondere die Frage, wer für den Tod und die Krankheit von hunderten von Arbeitern aufgrund der Asbestverarbeitung verantwortlich sei.

In ihrer nun vorliegenden schriftlichen Entscheidbegründung erläutert die UBI, warum sie die Beschwerde als unbegründet erachtet. Bei der Dokumentation handelt es sich um eine Reportage im Stil des anwaltschaftlichen Journalismus, welcher die Problematik der Asbestverarbeitung aus Sicht der Opfer beleuchtet.

Dieser besondere Blickwinkel war für das Publikum jederzeit klar erkennbar. In der An- und Abmoderation wurde überdies ausdrücklich auf diesen speziellen Fokus hingewiesen. Persönliche Ansichten und Meinungsäusserungen waren als solche erkennbar. Ebenfalls erwähnt wurde durch die Moderation der Stand des Strafprozesses zum Zeitpunkt der Ausstrahlung und namentlich der Umstand, dass die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind und die Verteidigung noch zu Wort kommen wird. Der Unschuldsvermutung zugunsten der im Prozess in Turin Angeklagten wurde gebührend Rechnung getragen.

Die UBI stellte zwar auch Mängel fest, etwa hinsichtlich der nonverbalen Gestaltung. Diese haben den Gesamteindruck jedoch nicht in wesentlicher Weise beeinflusst. Aufgrund der transparenten Vermittlung von Fakten und Meinungsäusserungen hat die Dokumentation das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot trotz des einseitigen Blickwinkels nicht verletzt.

Die UBI wies die Beschwerde deshalb mit 7:1 Stimmen als unbegründet ab. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

ubi

Kontakt:

UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031/322 55 38
Fax 031/322 55 58

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