Schiedskommission beschliesst rückwirkende Entschädigung für Privatkopie auf Musikhandys
18.11.2011 Hersteller und Importeure von so genannten Musikhandys müssen rückwirkend seit 1. Juli 2010 eine Entschädigung von 0.25 Franken pro GB Speicherplatz zugunsten der Urheber zahlen. Dies hat am 17. November 2011 die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) entschieden.
Die ESchK genehmigte den gemeinsamen Tarif 4e und damit eine Vergütung für das private Kopieren geschützter Werke auf Speicher in Musikhandys.
Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass sie Künstlern und Verlegern mehrere Millionen Franken weiterleiten können.
Die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, SUISA, begrüsst den
Entscheid der ESchK, "weil damit die Musikschaffenden (Urheber und Verleger) am
grossen Umsatz teilhaben, den die Hardwareindustrie auch dank ihrer Musik
erzielt. Was die Vergütung für die bereits verkauften Geräte betrifft, so
müssten die Hersteller und Importeure diese aus ihrer Marge bezahlen. Der Tarif
wurde bereits im März 2010 erstmals genehmigt, war jedoch zwischenzeitlich
wegen eines Rekurses aus Verfahrensgründen von SWICO und Swissstream blockiert."
Mit dem erneuten Entscheid bestätigt die ESchK die rechtliche Grundlage des
Tarifs, so dass die Verwertungsgesellschaften zugunsten der Urheber eine
Entschädigung in Rechnung stellen können. Eine genaue Zahl kann derzeit nicht
berechnet werden, da die Verkaufszahlen der Industrie bislang nicht vorliegen.
Der ausstehende Betrag dürfte sich jedoch auf mehrere Millionen Franken
belaufen, die den Künstlern verschiedenster Sparten (Musik, Film, etc.)
zustehen.
Gegen den Entscheid der ESchK vom 17.11.2011 kann wiederum Rekurs ergriffen werden. Dann müsste das Bundesverwaltungsgericht bzw. in letzter Instanz das Bundesgericht in der Angelegenheit entscheiden. Die Schiedskommission befasst sich Anfang Dezember bereits mit dem GT4e für die Periode 2012-2013.
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