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Schweizer Presserat zur "Übernahme von redaktionellen Inhalten" und zur "Erklärung der Rechte"

Schweizer Presserat zur "Übernahme von redaktionellen Inhalten" und zur "Erklärung der Rechte"

13.12.2011 Stellungnahmen 50/2011 und 51/2011


Stellungnahme 50/2011 (http://presserat.ch/_50_2011.htm) - Parteien: X. c «Basler Zeitung online»/«Berner Zeitung online»/ «Thurgauer Zeitung online»

Beschwerden abgewiesen

Thema: Identifizierung /Übernahme von redaktionellen Inhalten

Der Austausch von redaktionellen Inhalten im Rahmen von Medienkooperationen nimmt gerade auch im Online-Bereich nach wie vor zu. Der Presserat hat deshalb eine identische Beschwerde gegen mehrere Medien - drei Online-Medien übernahmen tel quel einen Artikel des «Tages-Anzeiger» - zum Anlass genommen, seine bisherige Praxis zu bestätigen.

Redaktionen sind für sämtliche Inhalte verantwortlich, die sie veröffentlichen. Dies gilt insbesondere auch für Berichte, die sie von anderen Medien übernehmen. Sie sollten diese Beiträge deshalb vor der Veröffentlichung prüfen. Es wäre allerdings unverhältnismässig, von den übernehmenden Redaktionen zu verlangen, externe Beiträge selber nachzurecherchieren. Der Presserat folgert daraus, dass sich die Prüfungspflicht auf offensichtliche Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» beschränkt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das übernehmende Medium seinem Publikum offenlegt, wer den Bericht ursprünglich verantwortet.

Im konkreten Fall hat der «Tages-Anzeiger» mit der Publikation des Originalartikels die Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt, weil er den Namen eines als «einen der weltweit grössten Spammer» bezeichneten Schweizers nannte, obwohl es genügt hätte, bloss dessen Firma zu nennen (vgl. die Stellungnahme 5/2011). Diese Verletzung der «Erklärung» war für die übernehmenden Redaktionen - ohne eigene Recherche - nicht offensichtlich erkennbar. Deshalb kommt der Presserat zum Schluss, dass den Online-Ausgaben von «Basler Zeitung», «Berner Zeitung» und «Thurgauer Zeitung» berufsethisch kein Vorwurf zu machen ist.

ots

Stellungnahme 51/2011 (http://presserat.ch/_51_2011.htm)

Thema: «Erklärung der Rechte» / Zuständigkeit des Presserats

Zusammenfassung

Gestützt auf eine Eingabe des Berufsverbands Impressum äussert sich der Presserat zur Frage, inwieweit es zu seinen Aufgaben gehört, nebst der Einhaltung der «Erklärung der Pflichten» auch die Respektierung der «Erklärung der Rechte» zu überprüfen.

Er sieht sich zuständig, sofern im Einzelfall zwischen der angerufenen Bestimmung der «Erklärung der Rechte» und der redaktionellen, publizistischen Tätigkeit ein unmittelbarer Bezug besteht. Hingegen behandelt der Presserat keine Beschwerden, die eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Aus- und Weiterbildung, des Anspruchs auf einen Kollektivvertrag oder auf angemessene individuelle Arbeitsbedingungen rügen. Es sei denn, eine Beschwerde mache plausibel geltend, dass unangemessene Arbeitsbedingungen oder eine ungenügende Aus- oder Weiterbildung in einem konkreten Fall unmittelbar zu einer berufsethischen Fehlleistung geführt hat.

Für den Presserat deuten weder der Wortlaut seiner reglementarischen Grundlagen noch die Entstehungsgeschichte darauf hin, dass es zu seinen Aufgaben gehört, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob das «Recht» auf angemessene individuelle und kollektive Arbeitsbedingungen oder auf eine angemessene Aus- und Weiterbildung verletzt ist. Denn sowohl historisch als auch aktuell bestehen für ihn die Hauptfunktionen von Presseräten darin, einerseits Beschwerden zu beurteilen, welche die Verletzung von berufsethischen Pflichten beanstanden und andererseits die Presse- und Informationsfreiheit zu verteidigen.

Gestützt darauf beurteilt der Presserat auch Beschwerden, die eine Verletzung der «Erklärung der Rechte» rügen, sofern der Beschwerdesachverhalt in direktem Zusammenhang mit der Verteidigung der Presse- und Informationsfreiheit steht oder wenn die angerufene Bestimmung das unmittelbare Gegenstück zu einer berufsethischen Pflicht bildet.

Die beiden Erweiterungen der Trägerschaft des Presserats von 1999/2000 und 2008 haben seine Zuständigkeit nach Auffassung des Presserats nicht verändert. Falls der Presserat - wie dies Impressum wünscht - künftig neu auch die materiellen Arbeitsbedingungen der Journalistinnen und Journalisten aus berufsethischer Optik beurteilen soll, wäre dies durch den Stiftungsrat der Stiftung «Schweizer Presserat» zu beschliessen, in dessen alleiniger Kompetenz die Abänderung der massgeblichen Reglemente liegt (Art. 5 Abs. 6 Stiftungsreglements).

ots

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Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201, 3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62, Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch, Website: http://www.presserat.ch

 

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