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"MIT DER VERBREITUNG VON INFORMATION ÜBER TWITTER STELLEN SICH GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN"

"MIT DER VERBREITUNG VON INFORMATION ÜBER TWITTER STELLEN SICH GRUNDSÄTZLICHE FRAGEN"

12.07.2018 Stellungnahmen 17-19/2018 des Schweizer Presserats


Journalisten-Tweet war privat (Stellungnahme 17/2018)

Parteien: Mück und Kiener Nellen c. «Basler Zeitung»

Thema: Zuständigkeit des Presserats

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Zusammenfassung:

Der Presserat ist auf die Beschwerde gegen den privaten Tweet eines Journalisten der «BaslerZeitung» (BaZ) nicht eingetreten, weil er dafür nicht zuständig ist.

Der Leiter der BaZ-Bundeshausredaktion hatte im Juni 2017 einen Tweet versandt, in welchem er behauptete, zwei bekannte Schweizer Politikerinnen unterstützten eine Aktion in Berlin, in welcher Holocaust-Überlebende niedergebrüllt worden waren. Die beiden Betroffenen legten beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die BaZ ein wegen Verstosses gegen die Wahrheitspflicht. Sie hätten von der Aktion nichts gewusst, sie seien im Gegenteil entschieden gegen derartige Aktionen. Auch seien sie nicht Mitglieder der in Berlin protestierenden Gruppe, sie hätten lediglich acht Jahre zuvor einen Aufruf jener Gruppe unterstützt, welcher die Einhaltung der Menschenrechte von Palästinensern forderte.

Twitter ist in der Regel kein redaktionell bearbeitetes Medium, wie das laut Geschäftsreglement des Presserats für sein Eintreten erforderlich wäre. Auch kann die «Basler Zeitung» nicht verantwortlich sein für einen Text, der nicht von ihr redigiert wurde, selbst wenn der Autor des Tweets häufig twittert und dies mit der Identifikation als «Journalist@BaslerZeitung».

Der Presserat ist sich aber bewusst, dass sich mit der Verbreitung von Information über Twitter grundsätzliche Fragen hinsichtlich seiner Zuständigkeit stellen. Er wird daher darauf zurückkommen.

Presserat zum Fall Schutzbach: Rüge sowie «Freispruch» für «Basler Zeitung» (Stellungnahmen 18 und 19/2018)

Parteien: X. sowie Fairmedia c. «Basler Zeitung»

Thema: Wahrheitspflicht / Unterschlagen wichtiger Informationen / Lauterkeit der Recherche

Beschwerde wird gutgeheissen, eine zweite abgewiesen.

Zusammenfassung:

Die «Basler Zeitung» hat der Genderforscherin Franziska Schutzbach vorgeworfen, sie schreibe gegen die Meinungsfreiheit und rufe zum Boykott von Politikern auf. Der Schweizer Presserat sagt, die Zeitung habe diese Vorwürfe genügend belegt. Hingegen war die Behauptung falsch, Schutzbach habe ihre Dozentenstelle verloren. Für diese Aussage rügt der Presserat die «Basler Zeitung». Wenn eine Hochschuldozentin in einem öffentlich zugänglichen Blog zu einem politischen Thema schreibt, dürfen Journalisten kritisch darüber berichten. Zudem hat die «Basler Zeitung» Schutzbach zu den Vorwürfen befragt und die entscheidende Passage aus Schutzbachs Antwort wörtlich im Artikel veröffentlicht. Damit hat die «Basler Zeitung» die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen erfüllt.

Der Autor hat aber mit keinem Wort erwähnt, dass es sich beim Blog-Eintrag in grossen Teilen um ein Gedankenspiel handelte. Diese Information hätte dem Publikum geholfen, Schutzbachs Aussagen zu interpretieren. Der Journalisten-Kodex wurde damit aber nicht verletzt.

Eine zweite Beschwerde zum selben Thema kritisierte einen anderen Artikel der «Basler Zeitung». Der Presserat gibt dieser Beschwerde recht und stellt eine Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» fest. Der Titel «Schutzbach verliert Lehrauftrag» war falsch. Er beruht auf einem falsch wiedergegebenen Zitat. Richtig ist, dass kein Lehrauftrag entzogen worden ist, sondern schon länger festgestanden hatte, dass kein neuer erteilt wird.

spr/ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

 

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