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Lauterkeit der Recherche - Diskriminierung - Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Anzeigen

Lauterkeit der Recherche - Diskriminierung - Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Anzeigen

22.01.2013 Zusammenfassungen von drei neuen Stellungnahmen des Schweizer Presserates


Zufällig mitgehörte Gespräche - Schweizer Presserat; Stellungnahme 76/2012 (http://presserat.ch/_76_2012_htm)

Parteien: X. c. «Der Sonntag» / «Solothurner Zeitung»

Thema: Lauterkeit der Recherche

Beschwerde abgewiesen

Dürfen Zeitungen private Gespräche verwerten, die von ihren eigenen JournalistInnen oder von Dritten zufällig mitgehört werden? Nur eingeschränkt, sagt der Presserat. Medien dürfen nicht alless, was Journalisten im öffentlichen Raum mitbekommen, medial auswerten. Handelt es sich aber um öffentliche Personen und ist der Gesprächsinhalt von öffentlicher Relevanz, ist die Publikation zulässig. Sowohl «Der Sonntag» wie die «Solothurner Zeitung» benutzten Informationen, die in einem Zugsabteil aufgeschnappt wurden, um ihre Polit-Klatschspalten zu füllen. Sie haben aber keine unlauteren Methoden benutzt, denn wer in einem Zug mit anderen Passagieren zufällig Gespräche anhört, betreibt weder verdeckte Recherchen noch muss er sich als Journalist vorstellen. Zudem ging es in den Gesprächen nicht um reine Privatangelegenheiten, sondern um für die Öffentlichkeit relevante Inhalte.

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Diskriminierender Rundumschlag - Schweizer Presserat; Stellungnahme 77/2012 (http://presserat.ch/_77_2012_htm)

Parteien: X./IG offenes Davos/VPOD Grischun c. «Gypfel Zytig»

Thema: Diskriminierung

Beschwerden teilweise gutgeheissen

Dürfen Journalisten in humoristischen Beiträgen pauschalisierende Vorurteile gegenüber Nationalitäten oder ethnischen Gruppen bedienen? Der Presserat beantwortet die Frage differenziert: Diskriminierend ist eine Pauschalisierung, wenn sie mit einem erheblichen Unwerturteil verknüpft wird.

Im Sommer 2012 veröffentlichte die Davoser «Gipfel Zytig» zwei «humoristische» Beiträge, die zu Beschwerden an den Presserat führten. Zunächst forderte die Redaktion die Leserschaft in einem fiktiven «Wettbewerb» auf, Fragen zu einem Bild von asiatischen Studentinnen und Studenten zu beantworten. Eine Woche später veröffentlichte die Zeitung einen «Vorschlag für eine neue Schweizer Landeshymne». Mehrere Beschwerdeführende beanstandeten, mit dem «Wettbewerb» würden «Asiaten aufgrund ihres Aussehens aufs Übelste verunglimpft» und der Vorschlag für eine neue Landeshymne habe mit seiner «schockierenden Fremdenfeindlichkeit» ein grosses mediales Echo ausgelöst.

Der Presserat beurteilt die beiden Beiträge unterschiedlich. Die Pauschalisierung, wonach alle Asiaten gleich aussähen, wird im beanstandeten Beitrag nicht mit einer Herabwürdigung dieser Gruppe verbunden. Demgegenüber bedient die «Gipfel Zytig» im «Vorschlag für eine neue Schweizer Landeshymne» mit einer Schimpftirade gegen verschiedene Nationalitäten reihenweise generalisierende Vorurteile gegen Ausländerinnen und Ausländer.

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Trennungsgebot krass verletzt - Schweizer Presserat; Stellungnahme 78/2012 (http://presserat.ch/_78_2012_htm)

Parteien: Vock. c. «Rundschau Süd» / «Rundschau Nord»

Thema: Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Anzeigen

Beschwerde gutgeheissen

Darf eine Gratis-Zeitung von Parlaments-Kandidaten Geld dafür verlangen, dass sie deren politisches Programm im redaktionellen Teil wiedergibt? Selbstverständlich nicht, denn damit pervertiert sie den demokratischen Auftrag der Presse.

Doch für die Gratiszeitungen «Rundschau Nord» und «Rundschau Süd», vom Verlag Effingerhof AG in Brugg für den nordöstlichen Aargau herausgegeben, scheint genau dies ein gängiges Geschäftsmodell zu sein. Dies offenbart ein Fall, mit dem sich der Schweizer Presserat jetzt befassen musste. Im Vorfeld der Aargauer Grossratswahlen vom Herbst 2012 hatte der Verlag einzelne Politiker angeschrieben und den Abdruck ihrer Kernthesen offeriert - vorausgesetzt, die Kandidaten hätten bereits Anzeigen in den betreffenden Blättern geschaltet, würden dies umgehend tun - oder 550 Franken berappen.

Dies aber widerspricht dem Gebot der strikten Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Anzeigen, stellte der Presserat in einer Stellungnahme fest. Das journalistische Selbstkontroll-Organ gibt damit dem Beschwerdeführer recht, dem Aargauer Juso-Präsidenten Florian Vock. Er war einer der Empfänger des beanstandeten Verlags-Angebots.

«Das Vorgehen des Verlags Effingerhof, die Vorstellung von Kandidierenden für die Aargauer Grossratswahlen 2012 an eine wirtschaftliche Gegenleistung zu knüpfen, ist nicht nur demokratiepolitisch höchst bedenklich, sondern verstösst auch in stossender, krasser Weise gegen das Prinzip der Trennung von redaktionellen und kommerziellen Inhalten», argumentiert der Presserat. Er fordert den Verlag Effingerhof und die beiden Redaktionen dringend auf, ihre Praxis bei künftigen Wahlen zu ändern. Und präzisiert: «Wird die Publikation eines Kandidatenporträts an die Schaltung eines Inserats geknüpft, ist dieses Porträt zwingend als 'Werbung', 'Inserat' etc. zu kennzeichnen.»

ots

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

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E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

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