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Indiskretion - Unabhängigkeit

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12.02.2013 Zwei Stellungnahmen des Schweizer Presserates


«Tages-Anzeiger» durfte vorzeitig aus PUK-Bericht BVK publizieren; Schweizer Presserat; Stellungnahme 01/2013 (http://presserat.ch/_01_2013_htm)

Parteien: Kantonsrat Zürich c. «Tages-Anzeiger»/«Weltwoche»

Thema: Indiskretionen

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Dürfen Journalisten den vertraulichen Entwurf eines Untersuchungsberichts vorzeitig veröffentlichen, wenn dieser in einigen Wochen ohnehin publik wird? Für den Presserat kommt es darauf an, ob an dessen Informationen ein grosses öffentliches Interesse besteht. Und ob zu befürchten ist, dass die vorzeitige Veröffentlichung besonders schützenswerte Interessen beeinträchtigt.

Im Spätsommer 2012 veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» vertrauliche Informationen aus dem ihm zugespielten Berichtsentwurf der Parlamentarischen Untersuchungskommission zu den Vorfällen rund um die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK). Der Kantonsrat des Kantons Zürich erstattete Strafanzeige und beschwerte sich beim Schweizer Presserat, der «Tages-Anzeiger» - und zusätzlich die «Weltwoche» - hätten die Bestimmungen des Journalistenkodex zur Veröffentlichung vertraulicher Informationen verletzt. Den beiden Medien wäre es möglich und zumutbar gewesen, bis zur geplanten Publikation des Berichts vor den Herbstferien zuzuwarten.

Der Presserat weist die Beschwerde ab. Bei der «Weltwoche» ist nicht erstellt, dass die Zeitschrift überhaupt über das vertrauliche Dokument verfügte und über die Übernahme von Formulierungen des «Tages-Anzeiger» hinaus daraus zitierte. Beim «Tages-Anzeiger» hält es der Presserat für legitim, dass dieser angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Thema BVK nicht mehr als einen Monat mit der Veröffentlichung zuwartete - zumutbar wären einige Tage gewesen. Zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die vorzeitige Publikation äusserst schützenswerte Interessen beeinträchtigte.

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Kolumnisten: Relevante Funktionen nennen; Schweizer Presserat; Stellungnahme 2/2013 (http://presserat.ch/_02_2013_htm)

Parteien: Gesellschaft Schweiz-Israel c. «Basler Zeitung»

Thema: Journalistische Unabhängigkeit / Kolumnen

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung

Genügt es bei bekannten Kolumnisten, einmalig, bei der Einführung einer Kolumne, auf die gesellschaftlichen Funktionen des Autors hinzuweisen? Der Presserat empfiehlt, die Funktion(en) jedes Mal zu nennen, auch wenn dies nicht in jedem Fall notwendig sei. Zwingend ist die Nennung der Funktion dann, wenn sie für das Verständnis des konkreten Textes relevant ist.

Die Gesellschaft Schweiz-Israel beanstandete, Nationalrat Daniel Vischer habe sich in seiner Kolumne in der «Basler Zeitung» mehrfach zum Nahostkonflikt geäussert, ohne seine Funktion als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina offenzulegen. Der Presserat kommt nun zum Schluss, die Nennung der Funktion sei zwingend, weil sie nicht allgemein bekannt und für das Verständnis des beanstandeten Texts relevant sei. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass Redaktionen bei jedem externen Text verpflichtet wären, mit unverhältnismässigem Aufwand nach möglichen Überschneidungen zwischen dem Thema einer Kolumne und einer Funktion des Autors zu forschen. Vorliegend hatte die Gesellschaft Schweiz-Israel die «Basler Zeitung» aber im Vorfeld der Publikation der beanstandeten Kolumne mehrfach auf Vischers Funktion als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina hingewiesen.

ots

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Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201 3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62 Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

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