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Betr: Anonyme Online-Kommentare

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20.12.2011 Schweizer Presserat, Stellungnahme 52/2011


Stellungnahme 52/2011 (http://presserat.ch/_52_2011_d.htm)

Thema: Anonyme Online-Kommentare

Der Presserat hat sich in der Stellungnahme 64/2010 mit der Veröffentlichung anonymer SMS durch das «Olter Tagblatt» befasst. Er nahm die Beschwerde zum Anlass, seine Praxis zum Abdruck anonymer Leserbriefe in herkömmlichen Printmedien zu überprüfen und hat sich nun in einem zweiten Schritt grundlegend mit der Veröffentlichung von anonymen Zuschriften in Online-Medien, Foren und Blogs auseinandergesetzt.

In seiner Stellungnahme weist der Presserat zunächst darauf hin, dass Medienunternehmen für sämtliche Inhalte verantwortlich sind, die sie veröffentlichen.

Demgegenüber ist die Verantwortung der Redaktionen beschränkt. Sie verantworten die redaktionellen Beiträge und die sich darauf beziehenden Kommentare, nicht aber den Inhalt von Blogs, auch wenn diese auf der Website des Medienunternehmens beherbergt werden. Ausgenommen sind Blogs, die personell oder inhaltlich mit dem redaktionellen Teil verknüpft sind.

Und wie bei der Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung sollten die Medienunternehmen auch bei Blogs und vergleichbaren Gefässen dem Publikum durch entsprechende Kennzeichnung deutlich machen, dass die Redaktion für die Inhalte nicht verantwortlich zeichnet.

Der Presserat hält weiter daran fest, dass ungeachtet davon, ob die Veröffentlichung eines Leserkommentars online oder gedruckt erfolgt, die gleichen berufsethischen Normen gelten. Denn aus Sicht der Berufsethik ist nicht die Form der Verbreitung, sondern allein der Inhalt massgebend. Für den Presserat sind deshalb Online-Kommentare genau so wie traditionelle Leserbriefe in der Regel mit dem Namen zu zeichnen.

Der Presserat lässt jedoch Ausnahmen zu:

- Die Veröffentlichung eines anonymen Kommentars ist wie bei den herkömmlichen Leserbriefen ausnahmsweise zulässig, sofern damit schützenwerte Interessen (Privatsphäre, Quellenschutz) gewahrt werden.

- Ausgehend vom Verhältnismässigkeitsprinzip erscheint es zudem unangemessen, bei Online-Diskussionsforen zu aktuellen Berichten und Sendungen, welche auf unmittelbare spontane Reaktionen ausgerichtet sind, an der Identifizierung des Autors festzuhalten. Dies allerdings unter der Bedingung, dass die Reaktionen vor ihrer Veröffentlichung moderiert werden, damit keine ehrverletzenden oder diskriminierenden Kommentare veröffentlicht werden.

Analog zu den traditionellen Leserbriefen sollten die Online-Redaktionen bei Kommentaren redigierend eingreifen, wenn diese berufsethische Regeln in offensichtlicher Weise verletzen.

Für den Presserat ist die nachträgliche Kontrolle von Online-Kommentaren kaum mit der Berufsethik vereinbar. Denn selbst wenn eine Redaktion einen missbräuchlichen Kommentar nachträglich löscht, ändert dies nichts an ihrer Verantwortung für die - wenn auch nur vorübergehende - Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen».

ots

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201 3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62

Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

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