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3. Dezember 2012

Einigung über «Catch-up-TV»

Anlässlich einer Sitzung mit der Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) haben sich die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden über einen Tarif für das sogenannte «Catch-up-TV» (zeitversetztes Anschauen von Fernsehsendungen) geeinigt.

Bereits heute räumen verschiedene Dienstanbieter wie UPC Cablecom oder Swisscom ihren Kunden die Möglichkeit ein, verpasste TV-Sendungen nachträglich anzuschauen. Mit diesem sogenannten «Catch-up-TV» werden die Fernsehsendungen auf Anlass eines Kunden zentral auf dem Speichermedium eines Dienstanbieters vervielfältigt.

Die zuständigen Verwertungsgesellschaften wollten den von ihnen vorgelegten Tarif entgegen den Anträgen der Nutzerorganisationen auf das Aufnehmen von Sendungen mit Set-Top-Box und mit virtual Personal Video Recorder beschränken. Sie vertraten die Auffassung, dass die für das «Catch-up-TV» erforderlichen Rechte unmittelbar bei den Rechteinhabern einzuholen sind.

Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) musste daher die dem Tarif zugrunde liegende Rechtslage prüfen. Sie ist zum Ergebnis gekommen, dass das «Catch-up-TV» eine tariflich zu regelnde Nutzung darstellt.

Einigung über Tarif

In der Folge haben sich die Verwertungsgesellschaften mit den zuständigen Nutzerverbänden über einen entsprechenden Tarif geeinigt. Dabei konnten sie sich insbesondere über die Dauer der Aufbewahrungszeit der Kopien wie auch über den Umgang mit der Werbung einigen.

Nach dem Entscheid der Schiedskommission sind die Verwertungsgesellschaften befugt, die im Tarif vorgesehenen Entschädigungen gegenüber den Dienstanbietern geltend zu machen.

Gestützt auf diese Einigung unter den Tarifparteien steht einer raschen Genehmigung des Tarifs durch die Schiedskommission nichts im Wege. Damit wird auch in Zukunft das zeitversetzte Anschauen von Fernsehsendungen in einem ähnlichen Rahmen möglich sein, wie dies bereits heute der Fall ist.

Der Tarif gilt ab dem 1. Januar 2013. Es besteht die Möglichkeit, diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

mgt

Kontakt:

Laura Hunziker Schnider, Präsidentin ESchK, Tel. +41 44 257 92 31

Andreas Stebler, Kommissionssekretär ESchK, Tel. +41 31 322 48 05

Eidgenössische Schiedskommision für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Internet: http://www.eschk.admin.ch

 

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 3. Dezember 2012
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