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Vorerst keine Internet-Werbung für die SRG

Vorerst keine Internet-Werbung für die SRG

14.09.2012 Der Bundesrat sieht noch keine Notwendigkeit, der SRG SSR Werbung auf ihren Internetseiten zu gestatten. Hingegen möchte er ihr im Internet mehr publizistische Möglichkeiten einräumen, damit sie auch künftig die Bedürfnisse des Publikums erfüllen und sich im internationalen Umfeld behaupten kann. Er hat das UVEK beauftragt, Vorschläge für eine Konzessionsänderung und für die Einsetzung einer nationalen Medienkommission auszuarbeiten.


Die Verhandlungen zwischen der SRG SSR und den Verlegern über allfällige Kooperationen im Internet haben trotz Annäherungen in vielen Fragen nicht das erwünschte Ergebnis gebracht. Der Bundesrat hat deshalb über die Entwicklung des Medienplatzes Schweiz und über den Internet-Auftritt der SRG diskutiert.

Seit Erteilung der letzten SRG-Konzession im Jahr 2007 hat sich der Abkehrtrend von den klassischen Medien hin zu den Online-Angeboten markant verstärkt. Die Bedürfnisse des Publikums haben sich vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung gewandelt.

Um zu verhindern, dass der Service public der SRG angesichts der grenzüberschreitenden Konkurrenz marginalisiert wird, drängt sich nach Ansicht des Bundesrates eine Flexibilisierung der heutigen Vorgaben auf. Künftig soll die SRG innerhalb eines klar umgrenzten Spielraums (zum Beispiel betreffend Textlänge) auch nicht sendungsbezogene Inhalte auf ihren Internetseiten anbieten können. Das UVEK wird dem Bundesrat Anfang nächsten Jahres konkrete Vorschläge unterbreiten.

Die von den Verlegern bekämpfte Internet-Werbung der SRG will der Bundesrat vorderhand nicht zulassen. Grundsätzlich hält er an seiner im Jahre 2010 formulierten Haltung fest, dass die SRG mittelfristig im Interesse der Gebührenzahlenden auch im Internet kommerziell tätig sein muss.

Angesichts der positiven Entwicklung der SRG-Werbeerträge in den letzten zwei Jahren erachtet der Bundesrat allerdings heute eine Öffnung als verfrüht. Diese Lösung, die es den Verlegern erleichtern soll, sich im Internet wirtschaftlich zu entfalten, sei für die SRG wirtschaftlich tragbar.

Der Bundesrat hat zudem das UVEK beauftragt, einen Vorschlag für die Einsetzung einer ausserparlamentarischen Medienkommission auszuarbeiten. Diese könnte insbesondere die Entwicklung und Bedeutung des Medienplatzes Schweiz und des Service public sowie die Bedürfnisse des Publikums vor dem Hintergrund des medialen Umbruchs beobachten.

Die Kommission soll hauptsächlich aus Vertretern und Vertreterinnen der Medienbranche und der Medienwissenschaft bestehen und den Bundesrat und die Verwaltung auch als beratendes Gremium bei der künftigen Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Medienbereich unterstützen.

Aktuelle rechtliche Bestimmungen

Vorschriften über den publizistischen Online-Auftritt der SRG (SRG-Konzession)
Art. 13 Online-Angebote

1) Die Online-Angebote umfassen:

a. programmbezogene, multimedial aufbereitete Beiträge, die zeitlich und thematisch einen direkten Bezug zu Sendungen aufweisen;
b. Hintergrund- und Kontextinformationen, die als Basis von Sendungen gedient haben;
c. Informationen zu Basiswissen mit Bezug zu bildenden Sendungen, sofern sie zur besseren oder zweckmässigeren Erfüllung des Leistungsauftrages dienen;
d. an Sendungen gekoppelte Publikumsforen und Spiele ohne eigenständige Bedeutung.

2) Links zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien vorgenommen und dürfen nicht kommerzialisiert werden.

3) Im Online-Angebot ist Eigenwerbung erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen oder Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote nach Absatz 1 Buchstabe c, die mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt werden, können gesponsert werden und Werbung enthalten; die Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss.

Vorschriften über die Werbung der SRG im Internet (Radio- und Fernsehverordnung)
Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG

Im Übrigen publizistischen Angebot der SRG*, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:

a. Im Programm ausgestrahlte gesponserte Sendungen, die zum Abruf bereitgehaltenwerden, müssen mit der dazugehörigen Sponsornennung angeboten werden.
b. Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden und Werbung auf geteiltem Bildschirm oder virtuelle Werbung enthalten, dürfen unverändert angeboten werden.
c. Im Teletextdienst sind Werbung und Sponsoring zugelassen. Es gelten sinngemäss die für die Programme der SRG anwendbaren Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und dieser Verordnung; Einzelheiten werden in der Konzession geregelt.
d. In der Konzession können weitere Ausnahmen vorgesehen werden für Angebote, die in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten entstehen, sowie bezüglich Eigenwerbung.

* Das übrige publizistische Angebot der SRG umfasst gemäss Artikel 12 der SRG-Konzession in erster Linie Online-Angebote, den Teletext und das publizistische Angebot für das Ausland.

adm

Adresse für Rückfragen:

Alfons Birrer, Abteilung Medien und Post, Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Tel. 032 327 55 53

Herausgeber:

Der Bundesrat

Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Internet: http://www.uvek.admin.ch/index.html?lang=de

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Auf dieser Webseite bereits erschienen:

https://www.ch-cultura.ch/de/archiv/multimedia-und-internet/bundesrat-verbietet-srg-onlinewerbung

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Stellungnahme der "SCHWEIZER MEDIEN":

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Keine Online-Werbung für die SRG

Zürich, 14. September 2012 - Mit seinem Entscheid vom 14. September 2012, das Online-Werbeverbot der SRG aufrechtzuerhalten, setzt der Bundesrat ein klares Zeichen zugunsten der privaten Medienanbieter und gegen weitere Wettbewerbsverzerrungen. 2010 ersuchte die SRG um Aufhebung des Online-Werbeverbotes mit der Begründung, die Werbung auf den Internetseiten würden die sinkenden Gebühreneinnahmen ausgleichen. Dem Verband SCHWEIZER MEDIEN ist es gelungen aufzuzeigen, dass diese Notwendigkeit nicht besteht, da einerseits durch die Bevölkerungszunahme und andererseits durch mehr Fernsehwerbung, Sponsoring und Productplacement stetig mehr Geld in die Kassen des gebührenfinanzierten Fernsehens fliesst.

Dass der Bundesrat die Radio/TV-Konzession überarbeiten will, begrüsst SCHWEIZER MEDIEN grundsätzlich. Die SRG muss ihren Auftrag als Anbieter von audio-visuellen Beiträgen auch über die neuen Vertriebskanäle erfüllen. Die TV-Sendegefässe sollen deshalb auch über das Internet abgerufen werden können. Dabei muss aber klar definiert sein, dass der Auftrag der SRG im audio-visuellen Bereich liegt und nicht im selbständigen textbasierten Auftritt. Mit der schweizweit grössten Online-Redaktion hat sich die SRG klammheimlich eine Basis geschaffen, welche die privaten Medienhäuser in deren Online-Auftritten massiv konkurrenziert. Das textbasierte Angebot im Internet und auf den mobilen Kanälen gehört aus Sicht von SCHWEIZER MEDIEN definitiv nicht zum gesetzlichen Auftrag der SRG und muss deshalb klar eingeschränkt werden. Die SRG darf nicht die Online-Bezahlangebote der privaten Medienanbieter mit Gratisangeboten ausserhalb des Service public konkurrenzieren. Nur so kann mittel- und langfristig eine vielfältige und qualitativ gute Schweizer Medienlandschaft aufrecht erhalten werden. Als Radio- und TV-Anbieter, der über staatlich verordnete Gebühren finanziert wird, muss die SRG gewisse Einschränkungen in ihrem Auftritt akzeptieren. So verstanden macht die Überarbeitung der Konzession aus Sicht der privaten Medienanbieter durchaus Sinn, denn es kann nicht hingenommen werden, dass die SRG selber ihr Angebot laufend schleichend ausweitet. Die Aufsichtsbehörde muss hier klare Grenzen setzen.

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Für Auskünfte:

Hanspeter Lebrument, Präsident SCHWEIZER MEDIEN, 079 216 48 40

Valérie Boagno, Présidente MÉDIAS SUISSES, 079 623 59 29

Urs F. Meyer, Direktor SCHWEIZER MEDIEN, 079 622 52 25

http://www.schweizermedien.ch/

Nick Lüthi auf medienwoche.ch:

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Pyrrhussieg für die Verleger

Die SRG darf vorerst keine Werbung in ihren Online-Angeboten schalten. Das hat der Bundesrat heute entschieden. Gleichzeitig gewährt die Landesregierung dem öffentlichen Rundfunk mehr publizistischen Spielraum im Netz. Das tangiert das Geschäft der Verleger viel stärker, als das die Online-Werbung getan hätte.

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Mehr:

http://medienwoche.ch/2012/09/14/pyrrhussieg-fuer-die-verleger/

Kommentar von Philipp Cueni, Chefredaktor "Edito +Klartext":

"Der Bundesrat entscheidet im Streit zwischen Verlegern und SRG mit 'sowohl-als-auch'."

Mehr:

http://www.edito-online.ch/aktuelleausgabe/ergaenzungenzumheft/bundesratsentscheidzumonlinestreiteinkomme.html

 

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