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VERLÄNGERUNG DER UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR DEN KULTURSEKTOR

VERLÄNGERUNG DER UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR DEN KULTURSEKTOR

17.12.2021 Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2021 eine Verlängerung von Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes (Massnahmen im Kulturbereich) bis Ende 2022 beschlossen. Gleichentags hat der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung ebenfalls bis Ende 2022 verlängert.


Gestützt auf die Verlängerung der Unterstützungsmassnahmen um ein Jahr wurden in der Covid-19-Kulturverordnung die Eingabefristen für die Gesuche angepasst. Die Beiträge an die Transformationsprojekte sowie die Nothilfe an die Kulturschaffenden werden unabhängig von einem allfälligen Wegfall von behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

Hingegen laufen die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich mit dem allfälligen Wegfall sämtlicher staatlichen Einschränkungen (inklusive Zertifikatspflicht) am Ende des dannzumal laufenden Schadenszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1 Covid-19-Kulturverordnung aus (Beispiel: bei einer Aufhebung aller staatlichen Massnahmen am 31. Mai 2022 könnte eine Ausfallentschädigung noch für den Zeitraum bis 31. August 2022 geltend gemacht werden).

Mit dieser Regelung gewährt der Bundesrat den KulturakteurInnen eine gewisse Anpassungsfrist zwischen der Aufhebung der sanitarischen Massnahmen und dem Ende der Ausrichtung von Entschädigungen.

Die revidierte Verordnung mit den neuen Schadenszeiträumen und Gesuchsfristen sowie die geänderten Erläuterungen finden sich unter folgendem Link:

https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/massnahmen-covid19.html

Die aktualisierten FAQ werden voraussichtlich am 1. Januar 2022 online gestellt.

bak

https://www.bak.admin.ch/bak/de/home.html

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