COVID-ZERTIFIKATSPFLICHT: AKTUALISIERUNG DER FAQ ZU DEN AUSFALLENTSCHÄDIGUNGEN FÜR KULTURUNTERNEHMEN
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10.09.2021 Der Bundesrat hat am 8. September 2021 die Ausdehnung der Covid-Zertifikatspflicht beschlossen. Diese Massnahme betrifft auch den Kulturbereich. In diesem Zusammenhang wurden die FAQ zu den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen aktualisiert. Davon betroffen sind namentlich die folgenden Fragen:
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Können Kulturunternehmen, die sich gegen eine Wiedereröffnung entscheiden, entschädigt werden? (A.1 E.9)
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Kann der finanzielle Schaden im Zusammenhang mit bereits gebuchten Anlässen oder Besuchen, die von den Besuchenden unter Hinweis auf die Corona-Situation und die staatlichen Schutzmassnahmen abgesagt werden, berücksichtigt werden? (A.1 E12)
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Können allfällige Kosten für Covid-Schnelltests für Personal im Rahmen der Ausfallsentschädigungen als Covid-Mehraufwand angerechnet werden kann? (A.1 E18)
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Können Veranstalter, die zusätzlich zum Einsatz des Covid-Zertifikats eine Kapazitätsbeschränkung vorsehen, bei den Ausfallentschädigungen Mindereinnahmen wegen freigelassener Plätze geltend machen? (A.1 E22)
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Kann eine Ausfallentschädigung geltend gemacht werden, wenn die auftretenden Künstlerinnen und Künstler das Schutzkonzept des Veranstalters nicht einhalten wollen und die Veranstaltung deshalb abgesagt werden muss? (A.1 E23, neu)
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Können die Kosten für den Ersatz von Personal, das über kein Covid-Zertifikat verfügt, bei der Ausfallentschädigung geltend gemacht werden? (A.1 E24, neu)
Die aktualisierten FAQ sind unter folgendem Link zu finden:
Bei Rückfragen zu den FAQ: Bitte sich an das zuständige kantonale Kulturamt, nicht an das Bundesamt für Kultur wenden.
bak
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