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Zur Publikation von Bildern und Namensnennung in der Presse

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23.09.2013 Der Schweizer Presserat erinnert an berufsethische Regeln


Die Ermordung einer Genfer Sozialtherapeutin und ihre dramatischen Umstände haben verständlicherweise ein grosses Echo bei Bevölkerung und Medien ausgelöst. Allerdings erhielt das Publikum dabei den Eindruck einer uneinheitlichen Medienberichterstattung: Der Schweizer Presserat erinnert deshalb an die Regeln für die Berichterstattung über derartige Ereignisse. Sie betreffen den Schutz der Privatsphäre des Opfers und seiner Angehörigen, aber auch des mutmasslichen Mörders.

In einer ersten Phase, als die beiden Personen als vermisst gemeldet waren, veröffentlichten die Medien logischerweise deren Bilder, um die Ermittlungen zu unterstützen. Sobald das Opfer jedoch entdeckt und der mutmassliche Täter festgenommen war, galten wieder die üblichen berufsethischen Regeln. Ohne Einwilligung der Betroffenen waren die Medien ab diesem Zeitpunkt deshalb angehalten, auf eine Identifizierung mit Namen und Bild zu verzichten.

Schliesslich weist der Schweizer Presserat darauf hin, dass sich Journalisten gemäss seinen Richtlinien besonders zurückhaltend gegenüber Personen zeigen sollten, "die sich in einer Notlage befinden oder die unter dem Schock eines Ereignisses stehen sowie bei Trauernden".

Weitere Auskunft:

Dominique von Burg, Präsident des Schweizer Presserates, Tel. 079 / 609 27 08

ots

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat:

Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201

3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62, Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

 

 

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