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THEMA: TRENNUNG ZWISCHEN REDAKTIONELLEM TEIL UND WERBUNG

THEMA: TRENNUNG ZWISCHEN REDAKTIONELLEM TEIL UND WERBUNG

30.04.2021 Zwei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserates


Presserat rügt "Schweizer Illustrierte": Bauern zahlten für Reportagen (Stellungnahme 27/2021)

Dokument:

27_2021_X_c_SI_Stn.pdf
PDF - 86 kB

Parteien: X. c. "Schweizer Illustrierte"

Thema: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

Beschwerde im wesentlichen Punkt gutgeheissen

Zusammenfassung:

Redaktionelle Beiträge und Werbung müssen ohne Ausnahme strikt getrennt sein. Fliesst für Inhalte Geld in irgendeiner Form, muss das für Leserinnen und Leser erkennbar sein. Der Presserat erinnert jetzt an diese unabdingbare Norm, indem er eine Beschwerde gegen eine vierteilige Reportageserie der "Schweizer Illustrierten" (SI) gutgeheissen hat.

Zwischen April und Juni 2020 veröffentlichte die Zeitschrift im Rahmen der Aktion "Mehr Schweiz im Teller" vier Porträts vorbildlicher Bauernhöfe. Diese sollten die Bedeutung der einheimischen Lebensmittel in Pandemiezeiten aufzeigen.

Aus den Beschwerdeunterlagen geht jedoch hervor, dass das Projekt von Agro-Marketing Suisse finanziert wurde und die Beiträge später als Publireportagen in anderen Publikationen des Ringier-Verlags erscheinen sollten. Der Hinweis, dass Geld floss, fehlte in allen vier SI-Beiträgen. Bei der ersten Reportage war zwar vermerkt, die Serie sei eine Zusammenarbeit mit den Schweizer Bauern, doch erst beim letzten Beitrag stand der explizite Vermerk "in Zusammenarbeit mit Agro-Marketing Suisse und dem Schweizer Bauernverband". Das reicht nicht, um der Leserschaft die Natur der bezahlten Inhalte transparent zu machen. Damit diese nicht in die Irre geführt wird, muss die Zusammenarbeit klar als kommerziell und bezahlt deklariert sein, und das bei jedem einzelnen Beitrag. 

ots

Presserat rügt politisches Native Advertising (Stellungnahme 28/2021)

Dokument:

28_2021_Digitale_Gesellschaft_c_Ringier_AG_Stn.pdf
PDF - 95 kB

Parteien: Digitale Gesellschaft c. Ringier AG

Thema: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Presserat rügt den im Vorfeld zur Abstimmung über die E-ID vom 7. März 2021 auf "blick.ch" erschienenen Artikel "Darum brauchen wir eine elektronische Identität" wegen mangelnder Kennzeichnung als Werbung. Die Kennzeichnung "in Kooperation mit ..." reicht gemäss Presserat nicht, da der Artikel ansonsten im "Blick"-üblichen Layout erscheint und die kleine Kennzeichnung in der Autorenzeile durchaus überlesbar ist. Der Beitrag hebt sich somit nicht vom redaktionellen Teil ab und ist auch nicht klar als Werbung deklariert.

Deshalb stellt der Presserat in der ersten Version des Artikels einen Verstoss gegen die Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" fest. Besonders ins Gewicht falle dies bei politischer Werbung vor einer Abstimmung.

Dritte Version eindeutig und beispielhaft

Die dritte und finale Version des Artikels taxiert der Presserat als beispielhaft. Der eindeutige Satz "Bei diesem Inhalt handelt es sich um politische Werbung" zu Beginn des Lauftextes, gepaart mit der zweiteiligen Autorenzeile "Das ist ein bezahlter Beitrag, präsentiert von ..." schaffe die nötige Transparenz an richtiger Stelle, so der Presserat in der jüngst publizierten Stellungnahme.

Kennzeichnungspflicht auch in den Sozialen Medien

Des Weiteren hält der Presserat fest, dass die Kennzeichnungspflicht auch für die Publikationen in den Sozialen Medien gilt. Hier wurde bei der Publikation auf der Facebookpage die Kennzeichnung "Gesponsert" auch als ungenügend transparent taxiert. Der Presserat empfiehlt hier die eindeutigere Kennzeichnung mit "Bezahlte Werbepartnerschaft".

Presserat beunruhigt über Native Advertising

Der Presserat zeigt sich einmal mehr beunruhigt über die Entwicklung und Verbreitung des Native Advertising. Wohl seien die Zeitungsverlage ökonomisch unter Druck, Werbeeinnahmen zu akquirieren. Das Verfassen von kommerziellen Beiträgen im Gewand eines redaktionellen Artikels leiste dem Journalismus und den Verlagen einen Bärendienst. Dies zeuge von einem Mangel an Respekt vor der Leserschaft und untergrabe die Glaubwürdigkeit des Journalismus. Eine Glaubwürdigkeit, ohne die er seinen Sinn verliere, so der Presserat.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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