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8. Juli 2017

PRESSERAT RÜGT «BASLER ZEITUNG» – «NZZ AM SONNTAG» ENTGEHT RÜGE, «WEIL VERSTOSS NICHT ‚OFFENSICHTLICH‘ WAR»

Zwei neue Stellungnahmen des Schweizer Presserats

Schweizer Presserat rügt «Basler Zeitung»: Behauptungen statt Fakten (Stellungnahme 17/2017)

Dokument:

17-2017-gemeindereinach-c-baz-stn.pdf PDF – 80 kB

Parteien: Gemeinde Reinach. c. «Basler Zeitung»

Themen: Wahrheitspflicht / Trennung von Fakten und Kommentar / Unschuldsvermutung / Unlautere Beschaffung von Informationen

Beschwerde in den wesentlichen Punkten gutgeheissen

Zusammenfassung:

Die «Basler Zeitung» berichtete im Dezember 2016 und Januar 2017 über eine angebliche Sex-Affäre in einem Asylheim der Gemeinde Reinach. Eine Betreuerin habe eine sexuelle Affäre mit einem minderjährigen Asylsuchenden gehabt. Schliesslich habe die Gemeinde die Mitarbeiterin freigestellt. Die beiden Artikel werfen hauptsächlich die Frage auf, ob sich die Gemeinde Reinach strafbar gemacht hat, weil sie eine mögliche Straftat nicht der Staatsanwaltschaft meldete.

Auf Beschwerde der Gemeinde hin hat der Schweizer Presserat nun die «Basler Zeitung» gerügt. Beide Artikel verletzen die Wahrheitspflicht gemäss Journalistenkodex. Denn die «Basler Zeitung» ging in Form von Feststellungen davon aus, dass es eine sexuelle Affäre gab, obwohl dies nicht nachgewiesen ist. Zudem stellte die Zeitung fest, Reinach habe seine Meldepflicht verletzt, obwohl auch diese Frage strittig ist.

Die «Basler Zeitung» verletzte mit den Titeln «Sex mit Minderjährigen in Reinacher Asylheim» und «Strafuntersuchung zu Sex in Reinacher Asylheim» zudem die Unschuldsvermutung. Diese Titel konstatieren eine «Sex-Affäre» bzw. ein strafrechtlich relevantes Verhalten, obwohl für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt. Es genügte nicht, dass die Zeitung die Unschuldsvermutung dann im Text erwähnte.

Schweizer Presserat: Leserbrief diskriminierte Juden (Stellungnahme 16/2017)

Dokument:

16-2017-x-c-nzzas-stn.pdf PDF – 64 kB

Parteien: X. c. «NZZ am Sonntag»

Themen: Diskriminierungsverbot / Verantwortlichkeit der Redaktion für den Inhalt von Leserbriefen

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

«NZZ am Sonntag» entgeht Rüge, weil der Verstoss nicht «offensichtlich» war

In einem Leserbrief, den die «NZZ am Sonntag» im Dezember 2016 abgedruckt hat, charakterisierte ein Leser einen kontroversen deutschen TV-Gesprächsleiter, einen prominenten Juden, als «überdreht» und «hormongetrieben». Er verglich ihn mit sechs anderen Prominenten, die – gleich wie der Kritisierte – mit Sexskandalen und anderen Vorwürfen in die Schlagzeilen geraten waren. Die sechs Männer, denen der Leserbriefschreiber einen gleich schlechten Charakter attestierte, sind allesamt auch Juden. Der Autor erwähnte dies aber nicht ausdrücklich, er nannte nur die Namen.

Gegen die Zuschrift beschwerte sich ein Leser beim Schweizer Presserat. Er machte geltend, eine Aufzählung von sechs Männern mit üblen Sexualaffären, die aus lauter Juden bestehe, bediene alte antisemitische Clichés und verstosse gegen das Diskriminierungsverbot im Journalistenkodex. Der Kritiker hätte genausogut sechs Männer verschiedener Religion aufzählen können.

Der Presserat gibt dem Beschwerdeführer insoweit Recht, als er entschied, diese Aufzählung entspreche in der Tat einer diskriminierenden Darstellung. In einem solchen Zusammenhang nur Juden aufzuzählen bestärke entsprechende Vorurteile. Er hat die Beschwerde dennoch abgewiesen, weil der Journalistenkodex bei Leserbriefen ausdrücklich vorgibt, dass Eingriffe in Zuschriften im Interesse der Meinungsfreiheit nur bei «offensichtlichen» Verstössen zulässig seien. Dieses Element des «Offensichtlichen» habe im konkreten Textumfeld aber gefehlt.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62

info@presserat.ch

www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 8. Juli 2017
  • Journalismus

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