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MIT TWITTER IN DIE ÖFFENTLICHKEIT: "PRIVATSPHÄRE NICHT VERLETZT"

MIT TWITTER IN DIE ÖFFENTLICHKEIT: "PRIVATSPHÄRE NICHT VERLETZT"

05.11.2021 Schweizer Presserat weist Beschwerde gegen "nzz.ch" ab (Stellungnahme 65/2021)


Dokument:

65_2021_Maetzler_c_nzzch_Stn.pdf

PDF - 82 kB

Parteien: Mätzler c. "nzz.ch"

Thema: Privatsphäre

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Caroline Mätzler hat im April 2021 eine Beschwerde beim Presserat gegen "nzz.ch" eingereicht. Die "Neue Zürcher Zeitung" hatte über die "Home-Office-Demo" #NoLiestal auf Twitter berichtet, eine Gegenreaktion zur Demonstration der Corona-Massnahmen-Kritiker in Liestal. Unter den aktivsten Teilnehmenden an der Online-Bewegung erwähnte der Artikel "Caroline Maetzler" als Nutzerin mit den meisten Tweets und Retweets (805). Die Beschwerdeführerin beanstandete ihre namentliche Erwähnung: Sie sei keine Person des öffentlichen Lebens und nicht von öffentlichem Interesse.

Der Presserat bleibt der festen Überzeugung, dass der Schutz der Privatsphäre auch im Zeitalter der sozialen Medien einen hohen Stellenwert hat. Auch für Aktivitäten im Internet ist der Persönlichkeitsschutz sorgfältig zu beachten, allerdings mit Differenzierungen.

Was das Abstellen auf "social media" als Quellen betrifft, ist es wichtig, zwischen den verschiedenen Plattformen zu unterscheiden. Anders als z. B. bei Facebook, dessen Nutzer sich an eine beschränkte Zahl mehr oder weniger bekannter Personen wenden (beschränkter Adressatenkreis - friendship network), ist Twitter als öffentliche Kommunikationsplattform ausgestaltet und voreingestellt, bei der jede Mitteilung (Tweet bzw. Retweet) einem quasi weltweiten Publikum zugänglich und einsehbar ist (unbeschränkter Adressatenkreis - information network).

Wer - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall - mit einem nicht anonymisierten, offenen Twitter-Profil an einer Online-Aktion über ein Thema von öffentlichem Interesse teilnimmt, der begibt sich in die Öffentlichkeit im Sinne des Ausnahmetatbestandes von Richtlinie 7.2 (zulässige identifizierende Berichterstattung). Er oder sie kann sich also nicht auf den Schutz der Privatsphäre berufen, kann die Identifizierung in einem Bericht über die Aktion nicht beanstanden. Der Artikel von "nzz.ch" hat die berufsethischen Regeln nicht verletzt.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat

Conseil suisse de la presse

Consiglio svizzero della stampa

Ursina Wey

Geschäftsführerin/Directrice

Rechtsanwältin

Münzgraben 6

3011 Bern

+41 (0)33 823 12 62

info@presserat.ch

www.presserat.ch

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