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Aus dem Schweizer Presserat

Aus dem Schweizer Presserat

23.08.2011 Stellungnahmen 30/2011 und 31/2011


Schweizer Presserat; Stellungnahme 30/2011 (www.presserat.ch/29580.htm); Parteien: Publigroupe c «SonntagsZeitung»; Beschwerde in einem Nebenpunkt gutgeheissen

Thema: Wahrheit / Entstellung von Tatsachen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Berichtigung

Zusammenfassung

Kritische Berichterstattung im Vorfeld einer Medienkonferenz

Beschwerde gegen «Sonntagszeitung» in den Hauptpunkten abgewiesen

Der Schweizer Presserat weist eine Beschwerde der Publigroupe gegen die «SonntagsZeitung» in den Hauptpunkten ab. Die Zeitung berichtete im Vorfeld einer Medienorientierung über die Halbjahresergebnisse im August 2010 kritisch über die Firma. Für den Presserat ist dies nicht zu beanstanden. Er heisst die Beschwerde bloss in einem Nebenpunkt gut.

Im Vorfeld einer Medienorientierung über die Halbjahresergebnisse der Publigroupe konfrontierte die «SonntagsZeitung» den CEO und Verwaltungsratspräsidenten Hanspeter Rohner mit zirkulierenden Gerüchten, Rohner wolle die Gesellschaft nur noch fit machen für einen Verkauf oder eine Aufspaltung sowie mit der Kritik, ein neues Preismodell im Bereich Media Sales sei ein «Rohrkrepierer». Rohner wollte sich vor der bevorstehenden Medienkonferenz nicht äussern. Die «SonntagsZeitung» liess sich dadurch nicht von der Veröffentlichung eines kritischen Berichts abhalten, worauf sich die Publigroupe an den Presserat wandte.

Der Presserat erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass sich Wirtschaftsjournalismus nicht auf blossen Verlautbarungsjournalismus beschränkt, sondern investigativ sein muss. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die «SonntagsZeitung» der Veröffentlichung der Halbjahresresultate der Publigroupe zuvorkam, selbst wenn dies für die Firma unangenehm gewesen sei.

Von den zahlreichen weiteren Beanstandungen der Publigroupe hält der Presserat lediglich eine einzig für begründet. Wie auch die «SonntagsZeitung» anerkenne, stimme die im Bericht enthaltene Behauptung nicht, wonach die Abteilung Media Sales in fünf Jahren fünf CEO's gehabt habe. Da die Korrektur, wonach es drei CEO's in acht Jahren waren, das Bild nicht wesentlich verändert hätte, war aber eine Berichtigung nicht erforderlich.

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Schweizer Presserat; Stellungnahme 31/2011 (www.presserat.ch/29590.htm); Parteien: Aidshilfe Schweiz c. «Thuner Tagblatt»; Beschwerde teilweise gutgeheissen

Thema: Identifizierende Berichterstattung / Menschenwürde

Zusammenfassung

Achtung bei höchstpersönlichen Informationen!

Beschwerde gegen «Thuner Tagblatt» teilweise gutgeheissen

Auch wenn ein Artikel lauter Angaben enthält, die für das Verständnis der Leserschaft wichtig sind, ist bei höchstpersönlichen Informationen, beispielsweise bei der Erwähnung einer HIV-Infektion, darauf zu achten, dass der Betroffene aufgrund der Berichterstattung nicht für Personen erkennbar ist, die davon bisher keine Kenntnis hatten. Darauf weist der Presserat in seiner Stellungnahme zu einer Beschwerde der Aidshilfe Schweiz gegen das «Thuner Tagblatt» hin.

Im Januar 2011 berichtete das «Thuner Tagblatt» über die IV-Beschwerde eines Berufsmannes aus der Region, der wegen einer HIV-Infektion sein Geschäft aufgab. Die Aidshilfe Schweiz, die den Mann betreute, beanstandete beim Presserat, jede Person, die ihren Klienten kenne, könne aufgrund des Berichts Rückschlüsse ziehen. Das «Thuner Tagblatt» entgegnete, der Bericht sei sorgfältig und zurückhaltend formuliert und der Betroffene sei aufgrund des Berichts kaum über sein näheres familiäres und soziales Umfeld hinaus erkennbar.

Dies anerkennt der Presserat. Doch je persönlicher und intimer die Informationen in einem Medienbericht sind, desto enger sollte der Kreis jener Personen sein, die jemanden aufgrund eines Bericht wieder erkennen. Bei einer HIV-Erkrankung müsse es der Betroffene nicht hinnehmen, dass nahe Angehörige, denen er diese Information bisher vorenthielt, nun via Medien davon Kenntnis nehmen.

Nach Auffassung des Presserates hätte das «Thuner Tagblatt» deshalb beispielsweise darauf verzichten sollen, den genauen Beruf und die Geschäftsaufgabe zu erwähnen.

Nicht verletzt habe die Zeitung hingegen die Menschenwürde des Betroffenen. Weder werde er durch die blosse Angabe der HIV-Infektion in seinem Menschsein herabgesetzt noch stelle das «Thuner Tagblatt» die Fakten sensationalistisch dar.

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Kontakt:

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Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Bahnhofstrasse 5 Postfach/Case 201

3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62

Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

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